Änderungen zum 1.Juni 2021
Sehr geehrte Eltern,
gemäß den Anweisungen der Schulorganisation ab dem 01.06.2021 (19.00 Uhr) des Ministeriums für Bildung und Kultur besteht die 3. Schul-Corona-Verordnung weiter. Im Artikel 4 dieser Verordnung wird auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verwiesen. Auszug:
§ 4
Ausnahmen von der Mund-Nase-Bedeckungspflicht
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind in Schulen und in und auf allen schulischen Anlagen folgende Personen ausgenommen:
2. Personen bei der unmittelbaren Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme;
3. Schülerinnen und Schüler, sofern sie sich im Freien in ihrer Lerngruppe aufhalten und den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten;
4. Personen, die sich allein in einem Raum befinden;
Da dieser Mindestabstand (Punkt 3) nicht gewährleistet werden kann, besteht auf dem Schulgelände weiter Maskenpflicht.
Mit freundlichen Grüßen
H.Lange
StSL